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  04.04.2024
  3 Kommentare
  Zwischenfruchtmischung
Aussetzung der Stilllegung (GLÖZ 8): Mehr Möglichkeiten mit Zwischenfrüchten!

Aussetzung der Stilllegung (GLÖZ 8): Mehr Möglichkeiten mit Zwischenfrüchten!

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat der Verordnung zugestimmt , die Stilllegung für 2024 auszusetzen. Die EU-Kommission ermöglichte eine Erweiterung der GLÖZ 8-Optionen, in dem auch der reguläre Zwischenfruchtanbau als Maßnahme zur Erfüllung der GLÖZ 8 Auflagen aufgenommen wurde.

So bieten sich dann im GAP-Antragsjahr 2024 folgende Möglichkeiten für die GLÖZ 8 Verpflichtung an:

  1. Auf mindestens 4 % der Ackerflächen eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente (wie bisher),
  2. Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) als Hauptfrucht ohne Pflanzenschutz angebaut,
  3. Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutz angebaut (Anrechnung mit dem Gewichtungsfaktor 1,0)

Eine Kombination der drei Möglichkeiten ist möglich.


Zwischenfruchtanbau als GLÖZ 8-Leistung

Die Zwischenfrüchte müssen spätestens am 15. Oktober bestellt sein und bis zum 31. Dezember auf der Fläche verbleiben.

Der geplante Zwischenfruchtanbau kann wie gewohnt mit viterra® BODENFRUCHTBARKEITS-MISCHUNGEN durchgeführt werden. Hier ist es ratsam, sich den Frühbezugsrabatt, der bei Bestellungen bis zum 30.04.2024 gültig ist, zu sichern.


Attraktive Aufstockung der Biodiversitätsflächen über GLÖZ 8 hinaus (Öko-Regelung 1a und 1b)

Für Bracheflächen, die bereits im Herbst 2023 mit Zwischenfrucht-Mischungen angelegt wurden, können in 2024 als freiwillige Öko-Regelung 1a umgewandelt und vergütet werden, sofern die GLÖZ 8 Vorgaben anderweitig erfüllt werden.

Die Förderung für diese Maßnahme ist sehr attraktiv: Alle Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland können bis zu einem Hektar stilllegen und dafür die höchste Prämienstufe von 1.300 €/ha in Anspruch nehmen. Übersteigt die Brachfläche 1 ha und 1 % der Ackerfläche können staffelt sich die Prämie wie folgt: 1. - 2. %: 500 €/ha; 2. - 6. %: 300 €/ha.

Besonders attraktiv sind hierbei Bracheflächen, die 2023 z. B. mit viterra® ROTATIONSBRACHE ausgesät wurden. Mit überwiegend winterharten Komponenten, einem Samenanteil von 51% Leguminosen und Freiheit von Weidelgräsern und Kreuzblütlern eignet sich diese vielfältige Mischung mit hervorragender Bodendeckung optimal für eine längerfristige Begrünung, die die Biodiversität und Bodenfruchtbarkeit fördert.


viterra® ROTATIONSBRACHE Aussaat Ende August 2023 und Stand im März 2024 (unten)

Rotationsbrache im August 2023
Rotationsbrache im August 2023

Rotationsbrache im August 23
Rotationsbrache im August 23

ROTATIONSBRACHE Stand März 2024
ROTATIONSBRACHE Stand März 2024


Öko-Regelung 1 b ist Länderspezifisch

Die Erweiterung um maximal drei Hektar pro Fläche zur Öko-Regelung 1b – Blühflächen auf Ackerland ist seit 2024 mit zusätzlicher Vergütung von 200 € pro Hektar ausgestattet, hat aber spezielle Anforderungen an die Blühmischung, die jedes Bundesland separat vorgibt. Hier empfiehlt es sich, die regionalen Anbauberater und Förderstellen zu konsultieren, damit die richtige Mischung zur Aussaat kommt. Aus dem viterra® Programm eignen sich insbesondere viterra® BIENE ECO, viterra® BIENE ECO 2.1 und viterra® MULTIKULTI (länderspezifische Vorgaben beachten).



Kombination mit anderen Ökoregelungen nicht möglich

Wählt man zur Erfüllung der GLÖZ 8 Auflagen den Leguminosenanbau ohne Pflanzenschutz aus, so ist die Anrechnung der Flächen bei der Ökoregelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent) nicht möglich.

Auch ist eine Förderung des Pflanzenschutzmittelverzichts über Ökoregelung 6 bei „GLÖZ 8-Leguminosen“ nicht möglich.


Fazit:

Mehr Möglichkeiten zur Erfüllung der GLÖZ 8 Auflagen bieten mehr Chancen für einen fachgerechten Zwischenfruchtanbau, der nicht nur der Umwelt und der Biodiversität zugutekommt, sondern auch ökonomische Vorteile bieten kann.


Riedel schrieb am 25.07.2024 um 10:07 Uhr:
Ist die Aussaat von Phacelia als GLÖZ 8 Ausnahmeregelung erlaubt oder braucht es eine Sortenmischung?
 
  SAATEN-UNION antwortete am 31.07.2024 um 09:07 Uhr:

Hallo Herr Riedel, Vielen Dank für Ihre Anfrage! Für die Erfüllung von GLÖZ 8 ist keine Sortenmischung nötig. Eine Reinsaat mit Phacelia ist daher möglich. Die Zwischenfrucht muss bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben. Genauer nachzulesen zB. hier: https://llh.hessen.de/unternehmen/agrarpolitik-und-foerderung/direktzahlungen/zwischenfrucht-und-leguminosen-statt-ackerbrachen-gloez-8/ oder https://www.lfulg.sachsen.de/download/Merkblatt_GLOEZ_8_2024_SN.pdf Unsere Zwischenfrüchte und -mischungen finden Sie hier: https://www.saaten-union.de/downloadcenter?download=567&filepos=1 Melden Sie sich gern, wenn Sie weitere Fragen haben und viel Erfolg bei der Aussaat!

  Ruchte antwortete am 12.08.2024 um 17:08 Uhr:

In den Unterlagen heißt es: ...muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mind. 31.12. des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein - Sie geben an, die Aussaat muss bis spätestns 15.10. abgeschlossen sein. Ist dieser spätest mögliche Aussaatzeitpunkt rechtsverbindlich und entstammt einer Gesetzesgrundlage? Schöne Grüße, Tobias Ruchte

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