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  13.03.2025
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  Anbauberatung, Zwischenfruchtmischung, Zwischenfrüchte
Ökoregelungen mit Zwischenfrüchten erfüllen – Was gilt 2025?

Ökoregelungen mit Zwischenfrüchten erfüllen – Was gilt 2025?

Zwischenfrüchte erfüllen vielfältige, pflanzenbaulichen Ziele. Gleichzeitig bieten sie dabei die Möglichkeit, rechtliche Vorgaben der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) zu erfüllen und an Förderprogrammen teilzunehmen. Für das Frühjahr 2025 sind besonders die Ökoregelung 1.a und Ökoregelung 1.b/1.c interessant.

Freiwillige Ökoregelungen (1.Säule)

Die freiwillige Brache nach Ökoregelung 1.a hatte durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) 2025 keine Einstiegshürde mehr. Die ÖR 1.a-Prämie kann bereits mit dem 1. Prozent Brache bzw. mit dem 1. Hektar im Betrieb (für Betriebe unter 100 Hektar) beantragt werden. Zusätzlich wurde der Umfang von 6 % auf 8 % erhöht. Zur aktiven Begrünung solcher Brachen ist dieses Jahr eine bestimmte Saatgutmischung erforderlich, die bis 31.3. ausgesät werden muss. Die aktive Begrünung bringt Vorteile wie den Schutz vor Nährstoffauswaschung, Fixierung von zusätzlichem Stickstoff und die Förderung des Bodenlebens mit sich. 2026 werden sich die Vorgaben zur Saatgutmischung voraussichtlich wieder ändern.


Hier ein kurzer Überblick, was dieses Jahr beachtet werden muss:

  • Mindestgröße: 0,1 ha
  • Aussaattermin: bis 31.03.
  • Standdauer: bis 31.12. des Antragsjahres (Ausnahme bei Folgekulturen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen à bei Winterraps und Wintergerste ist die Aussaat ab 15.08 möglich, bei anderen Winterungen ab 01.09.)
  • Pflege: Zwischen dem 01.04. und 15.08 ist das Mulchen und Zerkleinern des Aufwuchses verboten
  • Beweidung ab 01.09. möglich
  • keine Ausbringung von Dünger und PSM
  • Förderung: Staffelung (1. Prozent der Ackerfläche 1300 €, 2. Prozent der Ackerfläche 500 €, 3-8 Prozent der Ackerfläche 300 €

Wichtig : (für Betriebe unter 100 ha kann unabhängig von dem 1. Prozent

der 1. Hektar stillgelegt werden)

  • Die Saatgutmischung bei aktiver Begrünung muss fünf krautartige Arten enthalten

Unsere Empfehlung für ÖR 1.a:

viterra® DAUERBRACHE 1.a

viterra® ROTATIONSBRACHE 1.a

viterra® BIENE

viterra® NRW BUNTE BRACHE


viterra BIENE ECO
viterra BIENE ECO


Die Ökoregelung 1.b/1.c fördert die zusätzliche Anlage von artenreichen Blühflächen und –streifen auf der freiwillig stillgelegten Ackerfläche durch ÖR 1.a. Eine Beantragung ist also nur in Kombination mit der ÖR 1.a möglich. Bisher war bei den Blühstreifen eine starre Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Ab 2025 reicht es aus, auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m einzuhalten.

Das muss dieses Jahr beachtet werden:

  • Mindestgröße: 0,1 ha
  • für die Ökoregelung 1.c (Anlage von Blühstreifen in Dauerkulturen) gilt diese Mindestgröße nicht.
  • Es gilt die Höchstgröße von jeweils drei Hektar pro Blühstreifen oder-fläche
  • Aussaattermin: bis 15.05.
  • Standdauer: bis 31.12. des Antragsjahres (Ausnahme: ab 01.09. ist die Aussaat einer Kultur möglich, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, bei Winterraps und Wintergerste ab 15.08.)
  • Förderung: 200 €/ha Blühfläche; zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1.a
  • Die Saatgutmischung (einjährig) muss mindestens 10 Arten der Liste A oder (mehrjährig) 5 Arten der Liste A und 5 Arten der Liste B enthalten (diese Listen sind bundeslandspezifisch

Unsere Empfehlungen für ÖR 1.b/1.c:

viterra® BIENE ECO

viterra® BIENE ECO 2.1

viterra® MULTIKULTI


Mischung viterra Multikulti
Mischung viterra Multikulti


Folgende Tabelle zeigt, ob und in welchem Umfang diese Mischungen in Ihrem Bundesland zugelassen sind:

In welchem Bundesland sind welche Mischungen zugelassen?
In welchem Bundesland sind welche Mischungen zugelassen?

Alle weiteren Informationen zur GAP in 2025 finden Sie in unserem neuen GAP Sortimenter . Viel Erfolg!


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