Untersaatmischungen können eine ganze Menge dazu beitragen, z. B. den Boden zu verbessern, Unkräuter zu regulieren oder vor Erosion zu schützen. Was muss bei einer Untersaat beachtet werden?
Warum Untersaat?
- Beitrag zum Humusaufbau, insbesondere bei humuszehrenden Kulturen wie Mais und Getreide (200 kg/ha Humus)
- effektive Unkraut- und Ungrasregulierung durch rechtzeitige Bodenbedeckung
- Schutz vor Wasser- und Winderosion
- Nährstoffspeicherung und Schutz vor Auswaschung
- ganzjährige Bodenbedeckung und Verbesserung der Bodengare
- Verbesserung der Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Böden
- Zeit- und Kostenersparnis durch Saat einer geplanten Zwischenfrucht oder Feldfutterfrucht bereits im Frühjahr als Untersaat
Wie?
Die Aussaat kann mit dem Düngerstreuer erfolgen, aber auch eine Aussaat mit der Drillmaschine in stehende Bestände ist möglich. Ebenso kann mit dem Grünlandstriegel mit Nachsaateinrichtung die Untersaat ausgebracht werden. Gegebenenfalls eignet sich die Ausbringung zusammen mit Gärresten/Gülle per Schleppschlauchgüllefass.
Was muss beachtet werden?
Für eine gute Etablierung von Untersaaten ist ein angepasster Pflanzenschutz nötig. Durch individuelle Strategien und Produkte lassen sich jedoch problemlos Unkräuter sowohl in Getreide als auch im Mais bekämpfen. Die Wahl des Aussaattermins ollte in Abstimmung mit der Deckfrucht, der jeweiligen Sorte und dem Standort erfolgen, damit sich die Untersaat zwar gut entwickeln kann, aber die Konkurrenz zur Hauptfrucht gering bleibt. Dem in der Jugendentwicklung konkurrenzschwachen Mais tut bei schnell wachsenden Grasarten ein Wachstumsvorsprung von mehreren Wochen gut. Bei Untersaaten im Getreide kann es sinnvoll sein, die Aussaatstärke der Deckfrucht um ca. 20 – 30 % zu reduzieren. Um die Entwicklung der Untersaat nicht zu beeinträchtigen, sollten standfeste Getreidesorten gewählt und das Stroh abgefahren werden. Wenn die Untersaat eingesetzt wird, um Greeningauflagen zu erfüllen, ist eine Biogas- oder Futternutzung erst ab dem 16. Februar des Folgejahres zulässig.